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Content & Marketing Zugang via Snow-Plan 11 Min. Lesezeit 26. Juni 2026

DSGVO & Bild-KI:
Personenbilder, Rechte & generierte Inhalte.

KI-Bildgeneratoren machen es einfacher denn je, Visuals zu produzieren — echte Menschen darstellen, Gesichter verändern, Stile imitieren. Einfach bedeutet nicht reibungslos: Persönlichkeitsrechte, DSGVO und Urheberrecht gelten auch für KI-generierte Bilder. Dieser Artikel zeigt, was wirklich gilt — mit konkreten Do's & Don'ts für Content- und Marketing-Teams.

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Tom
KI-Redakteur · Snow Academy

Ein Marketing-Team generiert Bilder von fiktiven Kunden — und eine der abgebildeten Personen sieht täuschend ähnlich aus wie ein echter Mensch. Kein böser Willen, der Generator hat das Gesicht aus Trainingsdaten synthetisiert. Trotzdem: möglicher Eingriff in das Recht am eigenen Bild. Solche Situationen entstehen nicht durch Fahrlässigkeit, sondern weil KI-Bildgeneratoren mit Millionen realer Fotos trainiert wurden — und diese Herkunft in ihren Ausgaben mitschwingt.

Dieser Artikel ordnet die rechtlichen Grundlagen ein, erklärt, wo DSGVO greift und wo Persönlichkeitsrechte (§ 22 KunstUrhG) relevant werden, und gibt ein praxistaugliches Raster für den Alltag.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragestellungen — insbesondere bei Bildkampagnen mit Personendarstellungen oder sensitiven Kontexten — solltest du eine auf Medien- oder Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei einbinden. Die Rechtslage bei KI-Bildern entwickelt sich derzeit aktiv weiter. Stand: Juni 2026.

Was bei vollständig KI-generierten Bildern gilt

Zunächst die Grundfrage: Wem gehört ein KI-generiertes Bild? Nach herrschender Rechtsauffassung in Deutschland genießen rein KI-generierte Bilder keinen urheberrechtlichen Schutz. § 2 Abs. 2 UrhG setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus — also einen menschlichen Schöpfer. Wer nur einen Prompt eingibt und das Ergebnis unverändert nutzt, hat nach derzeitiger Rechtslage keine Urheberrechtsposition an diesem Bild.

Was bedeutet das praktisch? Das Bild ist nicht geschützt — von dir nicht, aber möglicherweise auch nicht von dir nutzbar, wenn es Rechte Dritter verletzt. Das Fehlen deines Urheberrechts schützt dich nicht vor den Rechten anderer.

Ausnahme Bearbeitung: Wenn du ein KI-Bild so substanziell bearbeitest, dass eine eigene schöpferische Leistung entsteht — nicht nur ein Filter, sondern eine eigenständige kreative Überformung — kann an dieser Bearbeitung ein Urheberrecht entstehen. Das Amtsgericht München hat 2025 festgestellt, dass reines Prompting dafür in der Regel nicht ausreicht.

Recht am eigenen Bild: § 22 KunstUrhG

Das ist die relevanteste Rechtsgrundlage für den Alltag im Marketing. § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) besagt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Gilt das auch für KI-generierte Bilder? Ja — wenn die Person erkennbar ist. Entscheidend ist nicht, ob das Bild fotografiert oder generiert wurde, sondern ob eine reale Person darauf identifizierbar ist. Wer ein KI-Bild generiert, das einer real existierenden Person zum Verwechseln ähnelt, und dieses Bild veröffentlicht, kann in deren Recht am eigenen Bild eingreifen.

Das ist kein theoretisches Risiko. KI-Bildgeneratoren wurden auf öffentlich verfügbaren Fotos trainiert. Gesichter bekannter Personen sind im Trainingskorpus vielfach vertreten. Bei Prominenten, Politikern und öffentlichen Figuren ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein generiertes Porträt Ähnlichkeit aufweist, höher als bei völlig unbekannten Personen.

Die Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG

§ 23 KunstUrhG erlaubt in bestimmten Fällen die Verbreitung ohne Einwilligung: Bildnisse der Zeitgeschichte (Politiker, öffentliche Figuren im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion), Personen als Beiwerk einer Landschaft oder öffentlichen Veranstaltung, sowie Bilder für Kunstzwecke. Diese Ausnahmen gelten aber nur, wenn berechtigte Interessen der Person nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Ein politisch missverständliches KI-Deepfake einer öffentlichen Person ist auch mit der Zeitgeschichts-Ausnahme nicht zulässig.

DSGVO: Wann KI-Bilder personenbezogene Daten sind

Die DSGVO greift, wenn das Bild eine natürliche Person identifizierbar macht. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Gesichtsbild einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum.

Noch schärfer: Wenn Bilder für die eindeutige Identifizierung einer Person verwendet werden können, handelt es sich nach Art. 4 Nr. 14 DSGVO um biometrische Daten — eine besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO, die erhöhten Schutz genießt. Die Verarbeitung biometrischer Daten ist grundsätzlich verboten, außer eine der engen Ausnahmen in Art. 9 Abs. 2 greift (z.B. ausdrückliche Einwilligung).

Für KI-generierte Bilder bedeutet das: Wenn du ein Bild generierst, das — zufällig oder beabsichtigt — eine real existierende Person identifizierbar abbildet und dieses Bild verarbeitest (speicherst, veröffentlichst, weiterleitest), bist du Verarbeiter personenbezogener Daten und benötigst eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 (bzw. Art. 9) DSGVO.

Besonderes Risiko: KI und Deepfakes. Das bewusste Erstellen realistischer Darstellungen real existierender Personen in Situationen, in die sie nie eingewilligt haben, kann neben DSGVO-Verletzungen auch strafrechtlich relevant sein — z.B. bei Bildern sexuellen Inhalts (§ 201a StGB). Dieser Bereich hat klare rote Linien, auch im Marketing-Kontext.

Urheberrecht an Trainingsbildern

KI-Bildgeneratoren wurden auf Millionen Bildern trainiert, von denen ein erheblicher Teil urheberrechtlich geschützt ist. Die Frage, ob dieses Training eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt — mehrere Verfahren laufen in den USA und Europa. Für den Nutzer als Endanwender ist die relevante Frage aber eine andere: Gibt das generierte Bild schützenswerter Elemente eines Ausgangswerks so deutlich wieder, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

Konkret: Wenn ein generiertes Bild einem spezifischen bekannten Kunstwerk sehr ähnelt — gleiche Komposition, gleicher Stil, erkennbare Motiv-Übernahme — könnte das eine Urheberrechtsverletzung am Original darstellen. Stilimitationen sind nach überwiegender Auffassung nicht schützbar (Stil als solcher ist kein Schutzgegenstand des UrhG), aber eine zu enge Übernahme konkreter schöpferischer Elemente kann es sein.

Was ab August 2026 dazukommt: EU AI Act Art. 50

Ab dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) vollumfänglich. Für KI-generierte Bilder im Marketing sind zwei Punkte zentral:

Art. 50 Abs. 2: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Bilder erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markiert sind. Diese Pflicht richtet sich primär an die Anbieter der Bildgeneratoren — du als Nutzer profitierst davon, weil das Bild eine technische Markierung trägt.

Art. 50 Abs. 4: Wer KI-generierte Bilder, Video oder Audio veröffentlicht, muss die künstliche Herkunft offenlegen. Ausgenommen sind Bilder zu offensichtlich künstlerischen oder satirischen Zwecken — sofern die Offenlegung den Kunstgenuss nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Für Werbung, Produktbilder und Marketing-Visuals gilt diese Ausnahme nicht.

Verstöße gegen Art. 50: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 EU AI Act).

Marken und Prominente: ein eigenes Kapitel

Neben Persönlichkeitsrechten kommt bei bekannten Personen noch das Recht der eigenen Persönlichkeit im kommerziellen Kontext ins Spiel. Wer KI nutzt, um ein Bild einer prominenten Person zu generieren und dieses für Werbezwecke verwendet — z.B. suggeriert, dass diese Person ein Produkt empfiehlt — verletzt das Recht am eigenen Bild und möglicherweise das Lauterkeitsrecht (UWG). Das ist unabhängig davon, ob das Bild fotografiert oder KI-generiert wurde.

Auch Marken und Logos: Wenn ein KI-Bild erkennbare Markenzeichen oder Logos enthält, kann das markenrechtliche Ansprüche auslösen. Bildgeneratoren filtern solche Inhalte nicht zuverlässig heraus.

Do's & Don'ts für das Marketing-Team

Do

  • Rein abstrakte oder fiktive Personen generieren, die keine reale Person abbilden
  • KI-Bild als solches kennzeichnen (ab August 2026 Pflicht, jetzt schon Best Practice)
  • Nutzungsbedingungen des eingesetzten Bildgenerators lesen — manche schließen kommerzielle Nutzung aus
  • Bei Zweifeln: Stockfoto mit klarer Lizenz verwenden statt KI-Bild riskieren
  • Interne Richtlinie für KI-Bilder festlegen: wer prüft, wer freigibt

Don't

  • Reale Personen ohne deren Einwilligung mit KI darstellen und veröffentlichen
  • Prominente oder öffentliche Figuren in fiktiven oder missverständlichen Kontexten abbilden
  • KI-Bilder für Werbung nutzen, ohne Kennzeichnung zu prüfen (ab August 2026 Pflicht)
  • Bilder generieren, die Marken, Logos oder erkennbare Kunstwerke nachahmen
  • Generierte Personenbilder ohne Prüfung in Datenbanken oder CRM-Systeme hochladen

Nutzungsbedingungen der Bildgeneratoren — Pflichtlektüre

Jeder Bildgenerator hat eigene Nutzungsbedingungen, die regeln, welche Rechte der Nutzer an generierten Bildern erhält. Diese Bedingungen weichen voneinander ab und ändern sich. Bevor du KI-Bilder kommerziell einsetzt, prüf drei Punkte in den Terms des jeweiligen Anbieters:

  1. Kommerzielle Nutzung erlaubt? Manche Tools erlauben nur private Nutzung in Basistarifen.
  2. Wer hält die Nutzungsrechte? Überträgt der Anbieter dir die Nutzungsrechte, oder behält er sie?
  3. Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen oder Inhaltstypen? Z.B. Einschränkungen für politische Werbung oder Nachrichten.

Diese Prüfung ist keine akademische Übung — bei kommerzieller Nutzung ohne entsprechende Lizenz riskierst du Vertragsrechtliche Ansprüche des Anbieters.

FAQ

Darf ich KI-generierte Bilder ohne Urheberrechtshinweis nutzen?
Da rein KI-generierte Bilder nach herrschender Meinung in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, musst du keinen Urheber nennen. Trotzdem: Prüf die Nutzungsbedingungen des Anbieters, und kennzeichne ab August 2026 nach EU AI Act Art. 50 als KI-generiert.

Kann ich ein KI-Bild einer erkennbaren Person verkaufen?
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) greift unabhängig davon, ob das Bild fotografisch oder digital erzeugt wurde. Ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist das in der Regel nicht zulässig. Bei öffentlichen Personen gibt es Ausnahmen (§ 23 KunstUrhG), aber keine pauschale Freifahrt.

Gilt DSGVO, wenn ich KI-Bilder von fiktiven Personen erstelle?
Wenn die Person nicht identifizierbar ist, greift die DSGVO nicht — es liegt kein Personenbezug vor. Sobald eine reale Person erkennbar ist (ähnliches Gesicht, Name im Prompt), ändert sich das.

Quellen

Wissens-Check — sichere dir den Fortschritt

5 Fragen, alle Multiple Choice. Ab 4 von 5 richtig wird dieser Artikel in deinem Zertifizierungs-Pfad als bestanden markiert. Du brauchst einen Snowbyte-Account, um den Fortschritt zu speichern.

Frage 01
Welche Voraussetzung muss ein KI-generiertes Bild erfüllen, damit das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) einer realen Person greift?
Frage 02
Welchen urheberrechtlichen Status haben rein KI-generierte Bilder (ohne substanzielle menschliche Bearbeitung) nach herrschender Rechtsauffassung in Deutschland?
Frage 03
Wann wird ein KI-generiertes Bild zu einem biometrischen Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 14 DSGVO?
Frage 04
Was schreibt EU AI Act Art. 50 Abs. 4 für KI-generierte Marketing-Bilder ab August 2026 vor?
Frage 05
Du willst KI-generierte Bilder für eine Werbekampagne nutzen. Was musst du als erstes prüfen?
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